{"id":140,"date":"2016-06-18T09:30:40","date_gmt":"2016-06-18T07:30:40","guid":{"rendered":"http:\/\/uf.fsar.de\/?page_id=140"},"modified":"2016-06-19T23:42:46","modified_gmt":"2016-06-19T21:42:46","slug":"technik","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/unfallanalyse.hamburg\/?page_id=140","title":{"rendered":"Technik"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Technische M\u00f6glichkeiten zur Aufkl\u00e4rung<\/strong><\/h2>\n<p>In der forensischen (gerichtlichen) Praxis werden sowohl in zivil- als auch in strafrechtlichen Prozessen Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt, um zu untersuchen, ob sich die gegebene Unfallschilderung mit den eingetretenen Besch\u00e4digungen vereinbaren l\u00e4sst oder nicht. Hierzu bestehen aus technischen Gesichtspunkten zwei Aufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p>In der ersten Stufe kann untersucht werden, ob die vorhandenen Besch\u00e4digungen an dem sch\u00e4digenden Fahrzeug \u00fcbereinstimmen mit denjenigen, die an dem besch\u00e4digten Fahrzeug vorhandenen sind. Dies wird als Kompatibilit\u00e4tsanalyse bezeichnet. L\u00e4sst sich hier bereits zeigen, dass keine \u00dcbereinstimmung vorliegt, braucht in der Regel keine weitere Untersuchung folgen.<\/p>\n<p>Wenn aber Schadenskompatibilit\u00e4t vorliegt, kann durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten in der zweiten Stufe noch untersucht werden, ob sich die Unfallschilderung der Beteiligten nachvollziehen l\u00e4sst. Dies bezeichnet man als Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung. Bei dieser Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung kann sich durchaus ergeben, dass der vorgetragene Unfallablauf in keiner Weise geeignet ist, die Besch\u00e4digungsbilder zu erkl\u00e4ren. Dabei kommt der Sachverst\u00e4ndige also zu der klaren Aussage, dass die Ablaufschilderung in einem Widerspruch zu den objektiven Ankn\u00fcpfungspunkten wie Fahrzeugsch\u00e4den, Endstellungen und Unfallspuren steht. In diesen F\u00e4llen l\u00e4sst sich der Betrug also durch die Plausibilit\u00e4tsbetrachtung eindeutig nachweisen. Wesentlich h\u00e4ufiger gelangt der Sachverst\u00e4ndige bei derartigen Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfungen jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unfallablauf zwar nicht zu krassen Widerspr\u00fcchen f\u00fchrt, jedoch sehr ungew\u00f6hnlich ist. Als Beispiel hierf\u00fcr sei eine heftige Streifkollision mit einem bereits aus gro\u00dfer Entfernung erkennbaren parkenden Fahrzeug innerhalb einer geraden Streckenf\u00fchrung genannt. Hier kann eine Plausibilit\u00e4tsbetrachtung als wichtiges Indiz in einer l\u00e4ngeren Indizienkette f\u00fcr die absichtliche Herbeif\u00fchrung eines Unfalls gewertet werden.<\/p>\n<p>In Abh\u00e4ngigkeit von der Betrugsart greifen entweder nur eine der genannten M\u00f6glichkeiten oder beide. Vor einem Betrugsprozess ist es sehr wichtig, genaue Kenntnisse \u00fcber die Vorgehensweise zu haben, pauschales Bestreiten kann dazu f\u00fchren, dass der Kern der Betrugshandlung im Zivil- oder Strafverfahren nicht herausgearbeitet wird. So lassen sich Widerspr\u00fcche bei provozierten oder verabredeten Unf\u00e4llen bei zuvor unbesch\u00e4digten Fahrzeugen nur durch eine Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfungen aufdecken. Hier ist es unsinnig, in einem Rechtsstreit zu bestreiten, dass die Schadenbilder kompatibel sind. Die Argumentation f\u00fcr ein fingiertes Ereignis sollte sich stattdessen auf die Plausibilit\u00e4t konzentrieren.<\/p>\n<p>In den meisten F\u00e4llen stehen die Fahrzeuge f\u00fcr eine Untersuchung nicht mehr zur Verf\u00fcgung und der Sachverst\u00e4ndige muss mit den in den Akten enthaltenen Schadenfotografien auskommen.<\/p>\n<p>Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass bereits m\u00f6glichst fr\u00fch nach dem behaupteten Unfall die bereits weiter oben genannten Beweissicherungsma\u00dfnahmen von der Versicherung durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Technische M\u00f6glichkeiten zur Aufkl\u00e4rung In der forensischen (gerichtlichen) Praxis werden sowohl in zivil- als auch in strafrechtlichen Prozessen Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt, um zu untersuchen, ob sich die gegebene Unfallschilderung mit den eingetretenen Besch\u00e4digungen vereinbaren l\u00e4sst oder nicht. 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