{"id":450,"date":"2016-06-18T12:50:49","date_gmt":"2016-06-18T10:50:49","guid":{"rendered":"http:\/\/uf.fsar.de\/?page_id=450"},"modified":"2016-06-19T23:42:47","modified_gmt":"2016-06-19T21:42:47","slug":"abstandsverstoesse","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/unfallanalyse.hamburg\/?page_id=450","title":{"rendered":"Abstandsverst\u00f6\u00dfe"},"content":{"rendered":"<p>Nach der StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug immer so gro\u00df sein, dass auch dann angehalten werden kann, wenn pl\u00f6tzlich gebremst wird. \u00dcblicherweise wird als erforderlicher Abstand der halbe Tachowert in Metern genannt. Dies entspricht derjenigen Strecke, die genau in 1,8 s durchfahren wird. Da die Reaktionsdauer im Allgemeinen bei 1,0 s angesetzt wird, folgt also ein \u201eSicherheitszuschlag\u201c von 0,8 s.<\/p>\n<p>Im Bu\u00dfgeldkatalog ist auch genau geregelt, welche Konsequenzen ein zu geringer Abstand, bezogen auf den halben Tachowert, hat. Nach dem derzeitigen Stand sind insbesondere Abst\u00e4nde von weniger als 10 % des halben Tachowertes in Verbindung mit einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km\/h kritisch, weil dann auch ein Fahrverbot von drei Monaten droht. Zur Ermittlung von Abstandsverst\u00f6\u00dfen werden \u00fcberwiegend station\u00e4re Br\u00fcckenabstandsmessverfahren (siehe unten) sowie die mobilen Systeme ProViDa und ViDistA (siehe <a href=\"http:\/\/unfallforensik.maindev.de\/dobrick.cms\/cms3.php?sessionid=&amp;objectid=text&amp;pathid=root%2Flexikon%2FPolizeimessungen%2FNachfahrvermessungen%2Ftext&amp;language=de&amp;targettype=0\">Nachfahren<\/a>) eingesetzt.<\/p>\n<p>Bei dem station\u00e4r angebrachten Br\u00fcckenabstandsmessger\u00e4t wird der gesamte Messvorgang \u00fcber mehrere Videokameras dokumentiert. Zwei Videokameras laufen zeitsynchron, die eine zeigt den Nahbereich der \u00fcberwachten Fahrbahn, die andere den Fernbereich. Grunds\u00e4tzlich sind auf der Fahrbahn Referenzma\u00dfe aufgebracht. Die erste (aus Kamerasicht) liegt bei 40 m vor der Messstelle, die zweite 50 m weiter. Die dritte ist nochmals 300 m weiter entfernt angeordnet. Die erste Kamera zeigt das Fahrzeug bei der Ann\u00e4herung in einem Bereich zwischen 100 m bis ca. 700 m. Damit l\u00e4sst sich dokumentieren, ob der zu geringe Sicherheitsabstand schon \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit vor dem Passieren der Messstelle unver\u00e4ndert eingehalten wurde. Die zweite Kamera filmt den eigentlichen Nahbereich. Mit ihr wird der eigentliche Abstandsvorwurf dokumentiert. Oft ist auch noch eine dritte Kamera zur Fahreridentifikation in die Messanordnung integriert.<\/p>\n<p>Mit Hilfe der Standbildschaltung der zweiten Kamera, die den Nahbereich aufnimmt, wird der Abstand ausgewertet. Wenn die Hinterr\u00e4der des vorausfahrenden Fahrzeuges sich auf der 40 m-Markierung befinden, wird die Zeit abgelesen. Die zweite Zeit wird notiert, wenn sich die Vorderr\u00e4der des T\u00e4terfahrzeuges auf der 40 m-Markierung befinden. Um die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge zu berechnen, wird zus\u00e4tzlich noch ausgewertet, zu welchem Zeitpunkt sich die Vorderr\u00e4der des T\u00e4terfahrzeuges auf der 90 m-Markierung befinden. Diese drei Zeiten gen\u00fcgen grunds\u00e4tzlich, um die notwenigen Berechnungen zur Geschwindigkeit und zum Abstand durchzuf\u00fchren. H\u00e4ufig wird noch als vierte Zeit gewertet, wann die Vorderr\u00e4der des vorausfahrenden Fahrzeuges die 90 m-Markierung passieren. Diese vierte Zeit ist aber nicht unbedingt erforderlich, um Berechnungen vorzunehmen. Zu Gunsten des Betroffenen ist in diesem Verfahren zun\u00e4chst ein systematischer Fehler enthalten: Der hintere \u00dcberhang des vorderen Fahrzeuges und der vordere \u00dcberhang des hinteren Fahrzeuges verringert den tats\u00e4chlichen Abstand im Vergleich zu dem vorgeworfenen bei normalen Pkw um ca. 1,5 m.<\/p>\n<p>Zur Pr\u00fcfung solcher Messungen ist zun\u00e4chst sicherzustellen, dass das Tatfahrzeug mindestens \u00fcber 250 m gut zu erkennen ist und sich der Abstand \u00fcber diese Strecke nicht vom T\u00e4ter unverschuldet ver\u00e4ndert hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn der vorausfahrende auf dieser Strecke erst ausgeschert war oder st\u00e4rker bremst. In der Videokamera befindet sich ein Zeichengenerator, der dazu dient, die Messzeiten einzublenden. F\u00fcr dieses Ger\u00e4t sollte eine g\u00fcltige Eichung vorliegen. Durch Einzelbildauswertung ist es f\u00fcr einen Sachverst\u00e4ndigen gut m\u00f6glich, die Messzeiten anhand der Fahrzeugpositionen zu pr\u00fcfen und hieraus die Fahrgeschwindigkeit und den Abstand nachzurechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug immer so gro\u00df sein, dass auch dann angehalten werden kann, wenn pl\u00f6tzlich gebremst wird. \u00dcblicherweise wird als erforderlicher Abstand der halbe Tachowert in Metern genannt. Dies entspricht derjenigen Strecke, die genau in 1,8 s durchfahren wird. 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