{"id":472,"date":"2016-06-18T12:58:19","date_gmt":"2016-06-18T10:58:19","guid":{"rendered":"http:\/\/uf.fsar.de\/?page_id=472"},"modified":"2016-06-19T23:42:48","modified_gmt":"2016-06-19T21:42:48","slug":"reaktionsaufforderung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/unfallanalyse.hamburg\/?page_id=472","title":{"rendered":"Reaktionsaufforderung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Sicheres Erkennen der objektiven Notwendigkeit einer Abwehrhandlung auf einen Reaktionsanlass. Innerhalb der Unfallentwicklung stellt der Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung eine sehr wichtige Gr\u00f6\u00dfe dar, da die Vermeidbarkeitsbetachtungen aufgrund juristischer Vorgaben auf den Zeitpunkt der ersten Erkennbarkeit der drohenden Gefahr des Zusammensto\u00dfes abzustellen sind. Alle Vermeidbarkeitshypothesen d\u00fcrfen erst ab diesem Zeitpunkt aufgestellt werden. In der Praxis gelingt es h\u00e4ufig nur mit gro\u00dfen Toleranzen, diesen Zeitpunkt des Gefahreneintritts zu bestimmen.<\/p>\n<p>Als Beispiel sei der typische Fu\u00dfg\u00e4ngerunfall angef\u00fchrt, bei dem der Fu\u00dfg\u00e4nger bis zum Erreichen des Kollisionsortes 5 m Gehstrecke auf der Fahrbahn zur\u00fccklegte. Sofern es keine Sichtbehinderungen gibt, geht man \u00fcblicherweise davon aus, dass die drohende Gefahr f\u00fcr den Pkw-Fahrer erkennbar wird, wenn der Fu\u00dfg\u00e4nger ca. 1 m Gehstrecke auf der Fahrbahn zur\u00fcckgelegt hat.<\/p>\n<p>Ab dem Punkt, an dem dieses Gefahrensignal f\u00fcr den Pkw-Fahrer gesetzt wird, legt der Fu\u00dfg\u00e4nger also noch 4 m Gehstrecke bis zur Kollisionsstelle zur\u00fcck. Unterstellt man, dass der Fu\u00dfg\u00e4nger z\u00fcgig geht, ben\u00f6tigt er f\u00fcr 4 m Gehstrecke etwa 2 s. Wird die gleiche Strecke laufend zur\u00fcckgelegt, kann sie bereits in der halben Zeit bew\u00e4ltigt werden. D.h., im erstgenannten Fall stehen dem Autofahrer ab Gefahreneintritt 2 s Abwehrzeit zur Verf\u00fcgung, im zweitgenannten Fall nur 1 s. Liegen keine Zeugenaussagen und keine objektiv verwertbaren Spuren zur Festlegung der Gehgeschwindigkeit vor, muss der gesamte Bereich f\u00fcr die Vermeidbarkeitsbetrachtung betrachtet werden. F\u00fcr dieses Beispiel l\u00e4sst sich also nur sagen, dass der Fu\u00dfg\u00e4nger zwischen einer und zwei Sekunden vor der Kollision als Gefahrenquelle erkennbar ist.<\/p>\n<p>Es handelt sich dabei um die sogenannte objektive Reaktionsaufforderung, die in diesem Zeitfenster von einer bis zwei Sekunden an den Autofahrer erging. Unterstellen wir, dass der Pkw beim Unfall eine Bremsspur hinterlie\u00df, so liegt deren Beginn am Ort fest, an dem die Abwehrhandlung des Pkw-Fahrers zur ersten nachweislichen Auswirkung f\u00fchrte. Ist die Fahrgeschwindigkeit des Pkw aus der Rekonstruktion bekannt, liegt \u00fcber diesen Ort ebenso der Zeitpunkt fest, zu dem die Spurzeichnung einsetzte. Bei Ber\u00fccksichtigung der im vorigen Abschnitt angegebenen Reaktionszeit ergibt sich nun, zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Entfernung zum Kollisionsort der Autofahrer tats\u00e4chlich reagiert hat. Liegt dieser tats\u00e4chliche Reaktionspunkt, der aus der tats\u00e4chlich erfolgten Abwehrreaktion des Pkw-Fahrers ermittelt wurde, bei zwei Sekunden vor der Kollision, so deckt er sich f\u00fcr den Fall, dass der Fu\u00dfg\u00e4nger z\u00fcgig ging, mit dem Zeitpunkt des Gefahreneintritts. Die Reaktion erfolgte damit nachweislich unmittelbar auf den Gefahreneintritt. Umgekehrt l\u00e4sst sich in diesem Fall ausschlie\u00dfen, dass der Fu\u00dfg\u00e4nger lief. Dann n\u00e4mlich h\u00e4tte er sich 2 s vor dem Unfall noch gar nicht auf der Fahrbahn befunden und der Pkw-Fahrer sozusagen grundlos gebremst. Reagierte der Pkw-Fahrer tats\u00e4chlich jedoch erst etwa eine Sekunde vor der Kollision, k\u00f6nnte eine rechtzeitige Reaktion nur noch f\u00fcr die Bewegungsgeschwindigkeit \u201elaufen\u201c bejaht werden. Bei langsameren Bewegungsgeschwindigkeiten w\u00e4re eine versp\u00e4tete Reaktion zu diskutieren. Zugunsten des Fu\u00dfg\u00e4ngers muss eine Vermeidbarkeitsbetrachtung dann an diejenige Position angekn\u00fcpft werden, in der sich der Pkw rund 1 Sekunde vor der tats\u00e4chlichen Reaktion befunden hat. In dem Gutachten k\u00f6nnen f\u00fcr die juristische Auseinandersetzung beide Versionen alternativ angeboten wer den. H\u00e4ufig ermittelt man bei derartigen Untersuchungen, dass der Unfall auch bei Unterstellung der langsamen Bewegungsgeschwindigkeit und einer fr\u00fchzeitigeren Reaktion nicht vermeidbar war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sicheres Erkennen der objektiven Notwendigkeit einer Abwehrhandlung auf einen Reaktionsanlass. 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