{"id":603,"date":"2016-06-18T14:03:25","date_gmt":"2016-06-18T12:03:25","guid":{"rendered":"http:\/\/uf.fsar.de\/?page_id=603"},"modified":"2016-06-19T23:42:48","modified_gmt":"2016-06-19T21:42:48","slug":"vermeidbarkeit","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/unfallanalyse.hamburg\/?page_id=603","title":{"rendered":"Vermeidbarkeit"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Nach einem Verkehrsunfall wird regelm\u00e4\u00dfig danach gefragt, ob der Unfall f\u00fcr einen der Beteiligten vermeidbar gewesen w\u00e4re. Im Rahmen von Gerichtsverfahren wird diese regelm\u00e4\u00dfig an den mit der Rekonstruktion beauftragten Unfallanalytiker gestellt.<\/p>\n<p>In der Regel ist den Verfahrensbeteiligten bei der Beauftragung des Sachverst\u00e4ndigen noch nicht klar, welche juristischen Vorgaben hierbei an den Sachverst\u00e4ndigen zu richten sind. Deshalb wird der Beweisbeschluss allgemein abgefasst, indem nach den Geschwindigkeiten und den Vermeidbarkeitsm\u00f6glichkeiten gefragt wird. Der Sachverst\u00e4ndige rekonstruiert dann den Verkehrsunfall Schritt f\u00fcr Schritt und erst dabei wird er mit komplexen und oftmals auch juristisch brisanten Fragestellungen, wie zuzubilligende Reaktionsdauer, Zeitpunkt des Gefahreneintritts usw. konfrontiert. Um weiterarbeiten zu k\u00f6nnen, muss er Vorgaben zur Durchf\u00fchrung der Vermeidbarkeitsbetrachtungen treffen. Hiergegen ist prinzipiell nichts einzuwenden, wenn er diese Vorgaben im Gutachten ausreichend kenntlich macht und im Zweifelsfall dem Gericht mehrere Alternativen anbietet.<\/p>\n<p>Hierzu ist ein Sachverst\u00e4ndiger aber nur in der Lage, wenn er \u00fcber ein fundiertes juristisches Hintergrundwissen verf\u00fcgt. Wie die Praxis zeigt, kn\u00fcpfen tech\u00adnische Gutachten ihre Vermeidbarkeitsbetrachtung h\u00e4ufig an Ereignisse an, die nicht in dem juristisch geforderten, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Dem technischenLaien f\u00e4llt diese Kontrolle der Ankn\u00fcpfung und auch der Durchf\u00fchrung einer Vermeidbarkeitsbetrachtung schwer, da im Gutachten mit unfallanalytischen Fachw\u00f6rtern, wie \u201eAbwehrweg\u201c, \u201eReaktionsverzug\u201c, \u201eVerzugszeit\u201c, \u201eBlickzuwendung\u201c und \u201eBremsenansprechdauer\u201c operiert wird und zudem wesentliche Vorgaben in un\u00fcbersichtlichen Berechnungsg\u00e4ngen versteckt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">H\u00e4ufig relativieren sich die Kernaussagen eines Gutachtens, wenn man die unterschiedlichen Beweisanforderungen der Gef\u00e4hrdungs- und der Verschuldenshaftung beachtet. Es werden Unfallversionen und Vermeidbarkeitsalternativen untersucht, die bereits aus Gr\u00fcnden der Beweislastverteilung irrelevant sind.<\/p>\n<p>Oft wird der Sachverst\u00e4ndige auch vom Gericht bei der Beantwortung folgender, rechtlich relevanter Fragen zur Vermeidbarkeit allein gelassen:<\/p>\n<p>Hat ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen?<\/p>\n<p>Ist durch die festgestellte Pflichtwidrigkeit auch tats\u00e4chlich diejenige Gefahr eingetreten, um deretwillen die Vorschrift angeordnet worden ist?<\/p>\n<p>Ist tats\u00e4chlich positiv festgestellt, dass beim pflichtm\u00e4\u00dfigen Verhalten der Erfolg nicht eingetreten w\u00e4re?<\/p>\n<p>Welches Verhalten kann als verkehrsgerecht bezeichnet werden?<\/p>\n<p>Liegt dann das fertiggestellte Gutachten mit den in der Zusammenfassung griffig formulierten Ergebnissen vor, wird von den Juristen h\u00e4ufig vers\u00e4umt, die vom Sachverst\u00e4ndigen getroffenen juristischen Vorgaben und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zu pr\u00fcfen. Deshalb werden wesentliche Fehler nicht erkannt.<\/p>\n<p>Erhebliche Schwierigkeiten bereitet es den Sachverst\u00e4ndigen, bei Verkehrsunf\u00e4llen denjenigen Zeitpunkt herauszufinden, an den die Vermeidbarkeitsbetrachtung angekn\u00fcpft wird. Strenggenommen ist es auch eigentlich nicht Aufgabe des Sachverst\u00e4ndigen, sondern des Gerichtes, diese Ankn\u00fcpfung vorzugeben. Meist stellt sich aber erst nachdem der Unfall rekonstruiert ist heraus, welche Zeitpunkte innerhalb der Unfallentwicklung hierf\u00fcr in Frage kommen. Im Zweifelsfall sollte der Sachverst\u00e4ndige, wie bereits oben angegeben, verschiedene Alternativen zur Diskussion stellen und gegebenenfalls kenntlich machen, dass die angenommenen Positionen f\u00fcr die Ankn\u00fcpfung diskutabel sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gelegentlich findet man in Gutachten Vermeidbarkeitsaussagen in der Form, dass die Geschwindigkeits\u00fcberschreitung in jedem Fall kausal gewesen sei, da bei Einhaltung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit das Fahrzeug sp\u00e4ter an der Unfallstelle eingetroffen w\u00e4re und deshalb der Unfall nicht stattgefunden h\u00e4tte. Diese Aussage ist eindeutig falsch. Ereignet sich beispielsweise ein Kreuzungsunfall 500 m nach Beginn einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km\/h, wobei der Bevorrechtigte mit nachgewiesenen 80 km\/h fuhr, so ist es v\u00f6llig irrelevant, festzustellen, dass der Unfall sich nicht ereignet h\u00e4tte, weil der Bevorrechtigte bei Respektieren der zul\u00e4ssigen Geschwindigkeit 13 s sp\u00e4ter an der Kreuzung angekommen w\u00e4re. Dies ergibt sich auch unmissverst\u00e4ndlich aus einer Entscheidung des BGH NJW 67, 211 in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eWie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Urs\u00e4chlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens f\u00fcr einen Verkehrsunfall f\u00fcr den Zeitpunkt zu untersuchen, in dem der Kraftfahrer verpflichtet gewesen w\u00e4re, Ma\u00dfnahmen zur Abwendung der den Unfall unmittelbar herbeif\u00fchrenden Gefahren zu treffen\u201c.<\/p>\n<p>Nimmt man das Beispiel eines am Fahrbahnrand stehenden Fu\u00dfg\u00e4ngers, der die Fahrbahn \u00fcberqueren will, stellt sich unmittelbar die Frage, ab wann der Kraftfahrer dazu verpflichtet ist, Ma\u00dfnahmen zur Abwendung des Unfalls einzuleiten. Diese Problematik kann der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberhaupt nicht beantworten, ohne eine rechtliche Wertung vorzunehmen. Handelt es sich beispielsweise um ein Kind oder einen \u00e4lteren Menschen, ist zu \u00fcberlegen, ob der Vertrauensgrundsatz hier anwendbar ist oder nicht. Weiterhin ist bei G\u00fcltigkeit des Vertrauensgrundsatzes zu \u00fcberlegen, in welcher Position f\u00fcr den Autofahrer tats\u00e4chlich erkennbar ist, dass seine Vorfahrt nicht beachtet wird. Ist hiervon schon auszugehen, wenn sich der Fu\u00dfg\u00e4nger in Richtung der Fahrbahn dreht? Rechtfertigt der Bewegungsvorgang des Fu\u00dfg\u00e4ngers in Richtung der Fahrbahn bereits eine Vollbremsung? Kann man davon ausgehen, dass ein die Fahrbahn von links nach rechts \u00fcberquerender Fu\u00dfg\u00e4nger an der Fahrbahnmitte anh\u00e4lt? Dies sind alles Rechtsfragen, deren Beurteilung in der Regel stillschweigend dem Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberlassen bleibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem Verkehrsunfall wird regelm\u00e4\u00dfig danach gefragt, ob der Unfall f\u00fcr einen der Beteiligten vermeidbar gewesen w\u00e4re. Im Rahmen von Gerichtsverfahren wird diese regelm\u00e4\u00dfig an den mit der Rekonstruktion beauftragten Unfallanalytiker gestellt. 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