{"id":683,"date":"2016-06-18T15:09:59","date_gmt":"2016-06-18T13:09:59","guid":{"rendered":"http:\/\/uf.fsar.de\/?page_id=683"},"modified":"2017-04-03T13:21:20","modified_gmt":"2017-04-03T11:21:20","slug":"hinweise-fuer-gerichte-und-anwaelte","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/unfallanalyse.hamburg\/?page_id=683","title":{"rendered":"Hinweise f\u00fcr Gerichte und Anw\u00e4lte"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"text-align: justify;\">Informationen zur Vorgehensweise bei der Beschaffung von Materialien f\u00fcr unsere Gutachten<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei der Beschaffung von Material ist es in den letzten Jahren vermehrt zu Verz\u00f6gerungen gekommen. Um diesem Umstand in Zukunft aktiv entgegenzuwirken, haben wir einen Merkzettel zur Arbeitsweise und Beschaffung in unserem Institut zusammengestellt:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/unfallanalyse.hamburg\/wp-content\/uploads\/2016\/06\/RundschreibenanGerichteundRechtsanw\u00e4lte.pdf\">zum Download hier klicken<\/a><\/p>\n<p><b>H I N W E I S E _ Z U M _ B E I B R I N G U N G S G R U N D S A T Z<\/b><\/p>\n<p>In den Gerichtsakten sind meist nur Farb- oder Schwarz-Wei\u00df Ausdrucke von Schadenfotos enthalten, die f\u00fcr eine unfallanalytische Auswertung nicht ausreichen. Deshalb fordern wir bei den Parteien die eigentlichen Beweismittel also die Bilddateien an. Einige wenige Schadengutacher berechnen den Versand dieser Dateien. Die Gerichte haben schon mehrfach klargestellt, dass solche Kosten, wenn sie \u00fcberhaupt berechtigt sein sollten, nicht vom gerichtlich beauftragten Sachverst\u00e4ndigen zu \u00fcbernehmen sind. Er k\u00f6nnte sie auch nicht beim Gericht weiterverrechnen, da solche Rechnungen vom JVEG nicht abgedeckt sind. Zur Bearbeitung werden von uns immer die Original-Bilddateien der aufnehmenden Kamera angefordert. Die Parteien und ihre Prozessbevollm\u00e4chtigen werden darauf hingewiesen, dass die Beschaffung von Unterlagen in zivilen Rechtstreitigkeiten nicht Sache des Sachverst\u00e4ndigen, sondern der Parteien ist. Die Gerichte tendieren immer mehr dazu, bei z\u00f6gerlich \u00fcbermittelten, falschen oder ungeigneten Beweismitteln Nachbesserungen als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Nachfolgend hierzu einige Urteile\/Beschl\u00fcsse der hiesigen Gerichte:<\/p>\n<p><b>So sagt z.B. das Landgericht in der Verf\u00fcgung vom 23.5.2011 (Az. 306 O 432\/10):<\/b><br \/>\n&#8222;In dem vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Zivilprozess ist es Sache der Parteien, dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen die Unterlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen, die dieser f\u00fcr sein Gutachten ben\u00f6tigt. Wenn also ein Sachverst\u00e4ndiger auf ausdr\u00fcckliche Bitte des Gerichts oder weil es, wie in F\u00e4llen der vorliegenden Art, \u00fcblich geworden ist, sich von sich aus an einen Gutachter wendet, der f\u00fcr eine der Parteien t\u00e4tig geworden ist, und diesen Gutachter um \u00dcbersendung von Fotomaterial bittet, so soll das ausschlie\u00dflich der Abk\u00fcrzung von Versendungswegen dienen.<br \/>\nDie Versendung des Materials an den Sachverst\u00e4ndigen ist eine Leistung, die der Parteigutachter nicht dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gegen\u00fcber erbringt, sondern ausschlie\u00dflich seinem Auftraggeber, also der jeweiligen Partei, gegen\u00fcber.<br \/>\nMit anderen Worten: Es ist ausschlie\u00dflich Sache des Kl\u00e4gers, daf\u00fcr zu sorgen, dass der Sachverst\u00e4ndige Pfeufer das Fotomaterial des Herrn M. so zur Verf\u00fcgung gestellt bekommt, dass der Sachverst\u00e4ndige damit, ohne dass ihm Kosten oder etwaige Unannehmlichkeiten entstehen, damit arbeiten kann.&#8220;<\/p>\n<p><b>Sehr deutlich wird das in dem Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 10.5.2012 ausgef\u00fchrt (50AC 253\/10)<\/b><br \/>\n&#8222;Es wird darauf hingewiesen, dass es Sache der Parteien ist, etwa vorhandene Fotogrundlagen dem Sachverst\u00e4ndigen zukommen zu lassen und ggf. daf\u00fcr zu sorgen, dass ein mit einer Schadenskalkulation fr\u00fcher durch die Partei beauftragt gewesener Gutachter dem gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen geeignete Negative oder Fotogrundlagendaten \u00fcbermittelt. Es kann nicht angehen, dass die Gutachtenerstellung, wie h\u00e4ufig, immer wieder dadurch verz\u00f6gert wird, dass Parteien und insbesondere auch ihre mit dieser Problematik durchaus vertrauten Anw\u00e4lte st\u00e4ndig wieder die Tatsache ignorieren, dass dem unfallanalytischen Sachverst\u00e4ndigen wenig gedient ist mit Papierabz\u00fcgen von Fotos oder komprimierten Fotodaten, sondern dass er die unver\u00e4nderten Grundlagendaten im Format wie aus der Kamera ben\u00f6tigt. Das sollte mittlerweile eigentlich auch bei den Prozessbevollm\u00e4chtigten dieses Rechtsstreits, die gerichtsbekannterweise nicht zum ersten Mal Prozesse f\u00fchren, bei denen verkehrsanalytische Sachverst\u00e4ndigengutachten erstattet wurden, bekannt sein.<\/p>\n<p>Durch die st\u00e4ndigen \u00dcbermittlungen unzureichender Grundlagendaten ist der Sachverst\u00e4ndige immer wieder gezwungen, sich zeitaufwendig erneut einzuarbeiten in den Sachverhalt, was bei sp\u00e4terer Rechnungspr\u00fcfung durch die hiesigen Kostenbeamten und den Bezirksrevisor zunehmend beanstandet wird. Die L\u00f6sung kann also einzig darin bestehen, dass der Sachverst\u00e4ndige das Material verwertet, welches ihm die Parteien zug\u00e4nglich machen, statt immer wieder mehrfach nachzufragen, ob es eventuell vielleicht wom\u00f6glich doch noch anderes g\u00e4be mit der h\u00e4ufigen Folge, dass ihm immer wieder unpassende Daten \u00fcbersandt zu pflegen aus Ignoranz auf Seiten von Parteien, deren Prozessbevollm\u00e4chtigten und den vorgerichtlich durch die Parteien beauftragt gewesenen Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcros.&#8220;<\/p>\n<p><b>Zitat aus dem Urteil des Amtgerichts Hamburg (50A C 378\/08) zur Beschaffungspflichten des Sachverst\u00e4ndigen im Zivilverfahren:<\/b><br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger beanstandet, dass der Sachverst\u00e4ndige &#8211; nachdem ihm mitgeteilt worden war, der xxx-Wagen sei inzwischen ver\u00e4u\u00dfert worden &#8211; sich nicht um die Ermittlung des neuen Eigent\u00fcmers bem\u00fcht hat, um den xxx-Wagen in Augenschein zu nehmen &#8230;, kann der Kl\u00e4ger mit dieser Beanstandung nicht durchdringen. Denn es ist nicht Sache des Sachverst\u00e4ndigen, in der dem Kl\u00e4ger vorschwebenden Art und Weise t\u00e4tig zu werden. Vielmehr ist der beweisbelastete Kl\u00e4ger verpflichtet daf\u00fcr zu sorgen, dass die relevanten Tatsachengrundlagen f\u00fcr die Beurteilung herangeschafft werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Informationen zur Vorgehensweise bei der Beschaffung von Materialien f\u00fcr unsere Gutachten Bei der Beschaffung von Material ist es in den letzten Jahren vermehrt zu Verz\u00f6gerungen gekommen. 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