Informationen zur Vorgehensweise bei der Beschaffung von Materialien für unsere Gutachten
Bei der Beschaffung von Material ist es in den letzten Jahren vermehrt zu Verzögerungen gekommen. Um diesem Umstand in Zukunft aktiv entgegenzuwirken, haben wir einen Merkzettel zur Arbeitsweise und Beschaffung in unserem Institut zusammengestellt:
H I N W E I S E _ Z U M _ B E I B R I N G U N G S G R U N D S A T Z
In den Gerichtsakten sind meist nur Farb- oder Schwarz-Weiß Ausdrucke von Schadenfotos enthalten, die für eine unfallanalytische Auswertung nicht ausreichen. Deshalb fordern wir bei den Parteien die eigentlichen Beweismittel also die Bilddateien an. Einige wenige Schadengutacher berechnen den Versand dieser Dateien. Die Gerichte haben schon mehrfach klargestellt, dass solche Kosten, wenn sie überhaupt berechtigt sein sollten, nicht vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu übernehmen sind. Er könnte sie auch nicht beim Gericht weiterverrechnen, da solche Rechnungen vom JVEG nicht abgedeckt sind. Zur Bearbeitung werden von uns immer die Original-Bilddateien der aufnehmenden Kamera angefordert. Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigen werden darauf hingewiesen, dass die Beschaffung von Unterlagen in zivilen Rechtstreitigkeiten nicht Sache des Sachverständigen, sondern der Parteien ist. Die Gerichte tendieren immer mehr dazu, bei zögerlich übermittelten, falschen oder ungeigneten Beweismitteln Nachbesserungen als verspätet zurückzuweisen.
Nachfolgend hierzu einige Urteile/Beschlüsse der hiesigen Gerichte:
So sagt z.B. das Landgericht in der Verfügung vom 23.5.2011 (Az. 306 O 432/10):
„In dem vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Zivilprozess ist es Sache der Parteien, dem gerichtlichen Sachverständigen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieser für sein Gutachten benötigt. Wenn also ein Sachverständiger auf ausdrückliche Bitte des Gerichts oder weil es, wie in Fällen der vorliegenden Art, üblich geworden ist, sich von sich aus an einen Gutachter wendet, der für eine der Parteien tätig geworden ist, und diesen Gutachter um Übersendung von Fotomaterial bittet, so soll das ausschließlich der Abkürzung von Versendungswegen dienen.
Die Versendung des Materials an den Sachverständigen ist eine Leistung, die der Parteigutachter nicht dem gerichtlichen Sachverständigen gegenüber erbringt, sondern ausschließlich seinem Auftraggeber, also der jeweiligen Partei, gegenüber.
Mit anderen Worten: Es ist ausschließlich Sache des Klägers, dafür zu sorgen, dass der Sachverständige Pfeufer das Fotomaterial des Herrn M. so zur Verfügung gestellt bekommt, dass der Sachverständige damit, ohne dass ihm Kosten oder etwaige Unannehmlichkeiten entstehen, damit arbeiten kann.“
Sehr deutlich wird das in dem Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 10.5.2012 ausgeführt (50AC 253/10)
„Es wird darauf hingewiesen, dass es Sache der Parteien ist, etwa vorhandene Fotogrundlagen dem Sachverständigen zukommen zu lassen und ggf. dafür zu sorgen, dass ein mit einer Schadenskalkulation früher durch die Partei beauftragt gewesener Gutachter dem gerichtlich bestellten Sachverständigen geeignete Negative oder Fotogrundlagendaten übermittelt. Es kann nicht angehen, dass die Gutachtenerstellung, wie häufig, immer wieder dadurch verzögert wird, dass Parteien und insbesondere auch ihre mit dieser Problematik durchaus vertrauten Anwälte ständig wieder die Tatsache ignorieren, dass dem unfallanalytischen Sachverständigen wenig gedient ist mit Papierabzügen von Fotos oder komprimierten Fotodaten, sondern dass er die unveränderten Grundlagendaten im Format wie aus der Kamera benötigt. Das sollte mittlerweile eigentlich auch bei den Prozessbevollmächtigten dieses Rechtsstreits, die gerichtsbekannterweise nicht zum ersten Mal Prozesse führen, bei denen verkehrsanalytische Sachverständigengutachten erstattet wurden, bekannt sein.
Durch die ständigen Übermittlungen unzureichender Grundlagendaten ist der Sachverständige immer wieder gezwungen, sich zeitaufwendig erneut einzuarbeiten in den Sachverhalt, was bei späterer Rechnungsprüfung durch die hiesigen Kostenbeamten und den Bezirksrevisor zunehmend beanstandet wird. Die Lösung kann also einzig darin bestehen, dass der Sachverständige das Material verwertet, welches ihm die Parteien zugänglich machen, statt immer wieder mehrfach nachzufragen, ob es eventuell vielleicht womöglich doch noch anderes gäbe mit der häufigen Folge, dass ihm immer wieder unpassende Daten übersandt zu pflegen aus Ignoranz auf Seiten von Parteien, deren Prozessbevollmächtigten und den vorgerichtlich durch die Parteien beauftragt gewesenen Sachverständigenbüros.“
Zitat aus dem Urteil des Amtgerichts Hamburg (50A C 378/08) zur Beschaffungspflichten des Sachverständigen im Zivilverfahren:
Soweit der Kläger beanstandet, dass der Sachverständige – nachdem ihm mitgeteilt worden war, der xxx-Wagen sei inzwischen veräußert worden – sich nicht um die Ermittlung des neuen Eigentümers bemüht hat, um den xxx-Wagen in Augenschein zu nehmen …, kann der Kläger mit dieser Beanstandung nicht durchdringen. Denn es ist nicht Sache des Sachverständigen, in der dem Kläger vorschwebenden Art und Weise tätig zu werden. Vielmehr ist der beweisbelastete Kläger verpflichtet dafür zu sorgen, dass die relevanten Tatsachengrundlagen für die Beurteilung herangeschafft werden.