Orientierung des Fußgängers relativ zum Pkw beim Anstoßvorgang. Die Gehrichtung des Fußgängers zum Kollisionszeitpunkt ist oftmals für die Beurteilung der Unfallentwicklung von entscheidender Bedeutung. Günstig für den beschuldigten Autofahrer ist im allgemeinen die Gehrichtung von rechts nach links, da ihm dann nur wenig Zeit für Abwehrmaßnahmen verbleibt. Ungünstiger ist es, wenn der Fußgänger die Fahrbahn von links nach rechts überquert oder gar am rechten Fahrbahnrand gehend erfasst wird.
Mit gewissen Einschränkungen lassen sich diese Fragen aus der zum Kollisionszeitpunkt vorliegenden Anstoßrichtung ermitteln. Eine verhältnismäßig genaue Bestimmung dieser Anstoßrichtung ist dann möglich, wenn eine ausgeprägte Fraktur des Unterschenkels durch den Stoßstangenanstoß stattfindet. Aus den Röntgenaufnahmen dieses Bruches lässt sich oftmals anhand des sogenannten Messerkeils die Anstoßrichtung nachweisen (vgl. Skizze).
Tritt diese Keilbildung dagegen nicht auf, kann theoretisch noch anhand der Ausbildung eines Hämatoms oder einer Hautverletzung, also anhand von äußeren Verletzungen an den Beinen oder auch an der Hüfte die Anstoßrichtung bestimmt werden. Leider sind diese Verletzungen in den Krankenakten aber nur selten ausreichend dokumentiert. Nach ihrem Verheilen lassen sich meist keine Rückschlüsse mehr ziehen. Hämatome können sich auch leicht an der stoßabgewandten Seite infolge von Zerrungen oder auch durch den Sekundäraufprall auf die Fahrbahn einstellen, so dass sich im allgemeinen hieraus keine weiteren Rückschlüssen ziehen lassen. Bei ungeklärter Gehrichtung empfiehlt es sich in vielen Fällen, dass die Beteiligten selbst ein Fotodokumentation der Verletzungen veranlassen, damit sie nicht in Beweisnot geraten können.
Gehrichtung