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Schadenfeststellung

Der tatsächliche Schadenumfang ist durch eine Fahrzeugbesichtigung oder sofern das nicht möglich ist anhand einer guten Fotodokumentation festzustellen. Unter Berücksichtigung der fachlichen und technischen Grundsätze ist der Reparaturweg festzulegen. Dabei sind technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Händlerverkaufswert
Die „Schwacke-Liste“ bzw. die Marktdaten der DAT basieren auf Ermittlungen von An- und Verkäufen bei Gebrauchtwagenhändlern und sind durcvh eigenen lokale Ermittlungen zu ergänzen. Der in Listen angegebene Wert gilt für fahrbereite, verkehrssichere und mängelfreie Fahrzeuge. Abweichungen von der angegebenen Laufleistung und Sonderausstattung können anhand von Korrekturtabellen berücksichtigt werden. Der Händlerverkaufswert ist die Basis zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes.

Händlereinkaufswert
Ebenfalls in den Marktdaten von Schwacke und DAT sind Angaben zum Händlereinkaufswert zu finden. Der Händlereinkaufswert wird häufig als Basis zur steuerlichen Bewertung als erzielbarer Veräußerungswert des Fahrzeuges angesetzt. Fahrzeuge die aus Betriebsvermögen verkauft werden, sind regelmäßig nach dem erzielbaren Händlereinkauf zu bewerten.

Veräußerungswert
Entspricht dem Händlereinkaufswert. Der Begriff des Veräußerungswertes findet häufig bei unfallbeschädigten Fahrzeuges Anwendung. Bei Totalbeschädigung stellt der Sachverständige neben den voraussichtlichen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert auch den erzielbaren Verkaufserlös (Veräußerungswert oder auch Restwert) fest. Dabei handelt es sich um den individueller Händlereinkaufswert unter Berücksichtigung der Unfallschäden und aller anderen wertbeeinflussenden Faktoren.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist eine Größe aus dem Haftungsrecht (§ 249 BGB). Er bestimmt sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muß, um ein gleichartiges oder gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dabei ist der Wieder beschaffungswert zum Zeitpunkt eines Unfalls am freien Markt bei Berücksichtigung regionaler Besonderheiten zu bemessen. Hierbei sind nicht die eventuell bisher aufgebrachten Restaurationskosten oder Aufwendungen maßgeblich, sondern nur der Betrag, der – auch unter Berücksichtigung des seriösen gewerblichen Handels (incl. MwSt.) – dafür bezahlt werden muß. Der angegebenene Wiederbeschaffungswert (nach Haftpflichtgesichtspunkten) berücksichtigt dabei eine kurzfristige Ersatzbeschaffung.

Wiederbeschaffungsaufwand
= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert