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Schadenabrechnung

Abrechnung des Fahrzeugschadens als Reparaturschaden oder wirtschaftlicher Totalschaden

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Abrechnung des Fahrzeugschadens seit April 2003 in über 20 Entscheidungen fortentwickelt. Danach sind die Abrechnungsalternativen davon abhängig,. in welche der folgenden vier Stufen der Fahrzeugschaden einzugruppieren ist

1.. Stufe: Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert + 30 % (über 130 %)-Bereich)
a. Der Geschädigte (G) kann nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen, entweder konkret brutto oder fiktiv netto (zuletzt BGH, NJW 2007,2917).
b. Die Instandsetzung ist wirtschaftlich unvernünftig, der G kann Ersatz nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen (BGH, NJW 2007,2917).
c. G kann nicht eine Teilreparatur durchführen und deren Bezahlung verlangen (BGH, NJW 2007, 2917).
d. Die Einhaltung der 13-Grenze ist durch den Einsatz von Gebrauchtteilen wohl nicht möglich .
e. Bei Weiterbenutzung ist in der Regel der vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen (zuletzt BGH, NJW 2007,1674).

2. Stufe: Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 % (130 % -Bereich)
a. Die Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis ist nur bei fachgerechter Reparatur gemäß Gutachten und Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens sechs Monate, möglich (zuletzt BGH, NJW 2008, 2183 m. Anm. Kappus).
b. Die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist auch bei fachgerechter Reparatur in Eigenregie und Weiterbenutzung, in der Regel für sechs Monate möglich (zuletzt BGH, NJW 2008, 439).
c. Bei Teilreparatur Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur 100 %-Grenze (BGH, NJW 2005, 1110).
d. Sonst nur Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis, bei fiktiver Abrechnung auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis (zuletzt BGH, NJW 2008, 2183 m. Anm. Kappus).
e. Bei Weiterbenutzung ist der vom Sachverständigen ermittelte Restwert anzusetzen (zuletzt BGH, NJW 2007, 1674); bei Veräußerung ist ein mühelos erzielter höherer Erlös (BGH, NJW 2005, 2541; NJW 2005, 357), sonst der tatsächlich erzielte Erlös anzurechnen (BGH, NJW 2005, 3134); ein höheres Angebot vor Veräußerung muss annahmefähig sein (BGH, NJW 2000, 800) .
f. Ein Wechsel der Abrechnungsart . (erst fiktiv auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis, dann konkret auf Brutto-Reparaturkostenbasis) ist möglich, auch ohne Vorbehalt (BGH, NJW 2007, 67).
g. Eine Mischung der Abrechnungsarten – teils fiktiv, teils konkret – ist nicht möglich (BGH, NJW 2205, 1110; NJW 2006,2320).
h. Eine Abrechnung im 13-Bereich ist auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen möglich (BGH, NJW 1999, 500).

3. Stufe: Reparaturaufwand bis zum Wiederbeschaffungswert (100 % Bereich)
a. Eine Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis (konkret) ist bei fachgerechter Reparatur auch ohne Weiterbenutzung möglich (BGH, NJW 2007, 588).
b. Eine· fIktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis ist bei Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens sechs Monate, gegebenenfalls nach Versetzung in verkehrssicheren Zustand möglich (zuletzt BGH, NJW 2008,1941).
c. Sonst nur Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis, bei fiktiver Abrechnung auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis; auch bei Irrtum über Restwerthöhe keine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis, die sog. 70 %-Grenze kommt nicht zur Anwendung (BGH, NJW 2005,2541).
d. Bei Weiterbenutzung ist immer der vom Sachverständigen ermittelte Restwert anzusetzen (zuletzt BGH, NJW 2007, 1674).
e Bei Ersatzbeschaffung ist immer der Brutto-Wiederbeschaffungswert anzusetzen, wenn der Brutto-Preis des Ersatzfahrzeugs mindestens so hoch ist wie der Brutto-Wiederbeschaffungswert (zuletzt BGH, NJW 2006,285).
f. Siehe 2.Stufe Abs. 5. dies gilt auch hier.

4. Stufe: Reparaturaufwand geringer als Wiederbeschaffungsaufwand (WB-Aufwand-Bereich)
a. G kann in einer Werkstatt oder in Eigenregie reparieren und konkret auf Reparaturkostenbasis abrechnen, Mehrwertsteuer wird ersetzt soweit angefallen.
b. G kann fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis abrechnen. 4-90 NJW-Spezial
c. G kann erst fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis und‘ nach durchgeführter Reparatur auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen, auch ohne Vorbehalt (BGH,NJW 2007,67) .
e. G kann wohl nicht zunächst fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis abrechnen und später, nach durchgeführter billigerer Reparatur, die jetzt tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer fordern (Zulässig ist nur der Wechsel der Abrechnungsart, nicht eine Mischung fiktiv – konkret).
f. G kann wohl nicht das Unfallfahrzeug unrepariert in Zahlung geben und auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen (unzulässige Mischung fiktiv – konkret, s. Greiner, ZfS 2006, 63, 65 zu Irr 1 b u. c); G kann aber das reparierte Fahrzeug in Zahlung geben und auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen.