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Unfallflucht

Der Begriff „Unfallflucht“ bezeichnet das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Damit dieser Tatbestand zutrifft, muss zweifeldfrei feststehen, dass der Beschuldigte den Unfall verursacht und wahrgenommen hat. Als Gründe, warum eine Kollision nicht wahrgenommen wurde, werden oft überlagerte Fremdgeräusche, wie Verkehrslärm, Radio- oder Gebläsebetrieb, oder auch das Überfahren von Bordsteinen und Bremsungen während der Anstoßphase genannt. Es gibt drei Möglichkeiten, leichte Fahrzeugkollisionen zwischen Kfz wahrzunehmen, nämlich durch Sehen (visuell), durch Hören (akustisch) und durch Fühlen (taktil-vestibulär).
Zunächst muss mittels einer Kompatibilitätsprüfung überprüft werden, ob der Beschuldigte tatsächlich an der Kollision beteiligt war. Trifft dies zu, wird überprüft, ob der Fahrer die Kollision zweifelsfrei bemerkt hat. Dabei ist wichtig zu beachten, dass aufgenommene Reize erst dann bewusst wahrgenommen werden, wenn ein ausreichendes Maß an Aufmerksamkeit auf sie gerichtet ist. Ein Mensch kann aber auch auf nicht bewusst wahrgenommene Reize reagieren. Beim Fahrradfahren beispielsweise hält der Körper das Gleichgewicht, ohne dass dieser Vorgang Bewusst gesteuert wird. Die entsprechenden Reize blendet das Gehirn aus, um sich auf andere Dinge konzentrieren zu können. Möglich ist auch, dass ein Reiz zwar wahrgenommen, aber falsch zugeordnet wurde. Geschieht eine Kollision zeitgleich mit dem Überfahren einer Bordsteinkante, wird der resultierende Impuls möglicherweise lediglich der Bordsteinkante zugeordnet.