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Unabwendbarkeit

Nach den juristischen Definitionen gilt ein Unfallereignis als „unabwendbar“ wenn es auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, jedoch nicht das Verhalten eines gedachten Superfahrers“, sondern ein an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen gemessenes Verhalten.

Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung allermöglichen Gefahrenmomente. Unabwendbarkeit bedeutet jedoch nicht absolute Unvermeidbarkeit, sondern besonders sorgfältige Reaktion (Jagusch/Hentschel, § 7 StVG Rn. 30 f.).

Diese aus verschiedenen BGH-Urteilen stammenden Einschränkungen muss der Sachverständige vor Augen haben, wenn er in seinem Gutachten zu dem Schluss gelangt, dass ein Unfall für einen Verkehrsteilnehmer unabwendbar war. Dabei muss er auch beachten, dass er prinzipiell an das Parteivorbringen gebunden ist und den Entlastungsbeweis nur auf dieser Grundlage anführen darf.

Hieran sollte er sich zumindest in Fällen halten, in denen nicht gegen technisch physikalische Grundsätze verstoßen wird. Es müssen aber nicht all diejenigen Unfallverläufe ausgeschlossen werden, die zwar denkmöglich, für die aber keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte festgestellt sind (BGH VersR 1970, 423). Auch muss ein besonders vorsichtiger Fahrzeugführer nicht mit groben Verkehrsverstößen anderer rechnen.