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Abstandsverstöße

Nach der StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug immer so groß sein, dass auch dann angehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Üblicherweise wird als erforderlicher Abstand der halbe Tachowert in Metern genannt. Dies entspricht derjenigen Strecke, die genau in 1,8 s durchfahren wird. Da die Reaktionsdauer im Allgemeinen bei 1,0 s angesetzt wird, folgt also ein „Sicherheitszuschlag“ von 0,8 s.

Im Bußgeldkatalog ist auch genau geregelt, welche Konsequenzen ein zu geringer Abstand, bezogen auf den halben Tachowert, hat. Nach dem derzeitigen Stand sind insbesondere Abstände von weniger als 10 % des halben Tachowertes in Verbindung mit einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h kritisch, weil dann auch ein Fahrverbot von drei Monaten droht. Zur Ermittlung von Abstandsverstößen werden überwiegend stationäre Brückenabstandsmessverfahren (siehe unten) sowie die mobilen Systeme ProViDa und ViDistA (siehe Nachfahren) eingesetzt.

Bei dem stationär angebrachten Brückenabstandsmessgerät wird der gesamte Messvorgang über mehrere Videokameras dokumentiert. Zwei Videokameras laufen zeitsynchron, die eine zeigt den Nahbereich der überwachten Fahrbahn, die andere den Fernbereich. Grundsätzlich sind auf der Fahrbahn Referenzmaße aufgebracht. Die erste (aus Kamerasicht) liegt bei 40 m vor der Messstelle, die zweite 50 m weiter. Die dritte ist nochmals 300 m weiter entfernt angeordnet. Die erste Kamera zeigt das Fahrzeug bei der Annäherung in einem Bereich zwischen 100 m bis ca. 700 m. Damit lässt sich dokumentieren, ob der zu geringe Sicherheitsabstand schon über eine längere Zeit vor dem Passieren der Messstelle unverändert eingehalten wurde. Die zweite Kamera filmt den eigentlichen Nahbereich. Mit ihr wird der eigentliche Abstandsvorwurf dokumentiert. Oft ist auch noch eine dritte Kamera zur Fahreridentifikation in die Messanordnung integriert.

Mit Hilfe der Standbildschaltung der zweiten Kamera, die den Nahbereich aufnimmt, wird der Abstand ausgewertet. Wenn die Hinterräder des vorausfahrenden Fahrzeuges sich auf der 40 m-Markierung befinden, wird die Zeit abgelesen. Die zweite Zeit wird notiert, wenn sich die Vorderräder des Täterfahrzeuges auf der 40 m-Markierung befinden. Um die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge zu berechnen, wird zusätzlich noch ausgewertet, zu welchem Zeitpunkt sich die Vorderräder des Täterfahrzeuges auf der 90 m-Markierung befinden. Diese drei Zeiten genügen grundsätzlich, um die notwenigen Berechnungen zur Geschwindigkeit und zum Abstand durchzuführen. Häufig wird noch als vierte Zeit gewertet, wann die Vorderräder des vorausfahrenden Fahrzeuges die 90 m-Markierung passieren. Diese vierte Zeit ist aber nicht unbedingt erforderlich, um Berechnungen vorzunehmen. Zu Gunsten des Betroffenen ist in diesem Verfahren zunächst ein systematischer Fehler enthalten: Der hintere Überhang des vorderen Fahrzeuges und der vordere Überhang des hinteren Fahrzeuges verringert den tatsächlichen Abstand im Vergleich zu dem vorgeworfenen bei normalen Pkw um ca. 1,5 m.

Zur Prüfung solcher Messungen ist zunächst sicherzustellen, dass das Tatfahrzeug mindestens über 250 m gut zu erkennen ist und sich der Abstand über diese Strecke nicht vom Täter unverschuldet verändert hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn der vorausfahrende auf dieser Strecke erst ausgeschert war oder stärker bremst. In der Videokamera befindet sich ein Zeichengenerator, der dazu dient, die Messzeiten einzublenden. Für dieses Gerät sollte eine gültige Eichung vorliegen. Durch Einzelbildauswertung ist es für einen Sachverständigen gut möglich, die Messzeiten anhand der Fahrzeugpositionen zu prüfen und hieraus die Fahrgeschwindigkeit und den Abstand nachzurechnen.