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Blickzuwendung

Taucht ein Gefahrenobjekt für einen Kraftfahrer nicht im direkten Sichtbereich auf, sondern in der Peripherie, wird oftmals eine verlängerte Reaktionszeit berücksichtigt, um der erforderlichen Blickzuwendung Rechnung zu tragen. Nach den Empfehlungen des 20. Verkehrsgerichts ist bereits bei einer geringfügigen, zur Erkennung erforderlichen Blickbewegung von bis zu 5° von einer Verlängerung um etwa 0,4 Sekunden auszugehen und bei einer Blickbewegung von mehr als 5° sogar um etwa 0,6 Sekunden. Innerorts beträgt der Anhalteweg aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit etwa 25 m. Wird die Reaktion in dieser Entfernung vom möglichen Kollisionspunkt ausgelöst, so ist der Unfall vermeidbar. Bei dieser Blickentfernung entsprechen 5° Blickwinkel gut 2 m (genau 2,2 m). Wird der Fußgänger also erstmals als Gefahr erkennbar, wenn er sich in Querrichtung noch deutlich mehr als 2 m außerhalb der normalen Blickachse des Autofahrers befindet, ist eine Blickzuwendung mit einer längeren Reaktionszeit zu diskutieren.