Relativgeschwindigkeit

Der Begriff der Relativgeschwindigkeit wird im Sprachgebrauch vielseitig verwendet. Streng genommen wird hierunter in der Unfallrekonstruktion der Betrag der Differenz der Kollisionsgeschwindigkeitsvektoren verstanden. Bei der eindimensionalen Kollision (z. B. Auffahrkollision oder Gegenverkehrskollision) entspricht die Relativgeschwindigkeit der tatsächlich vorliegenden Annährungsgeschwindigkeit der Kontaktzonen. Z. B. liegt die Relativgeschwindigkeit bei einer Gegenverkehrskollision zweier mit 70 km/h fahrenden Fahrzeugen bei 140 km/h. Bei einer Auffahrkollision eines mit 70 km/h fahrenden Fahrzeugs auf ein davor befindliches mit 50 km/h liegt die Relativgeschwindigkeit nur bei 20 km/h. Relativgeschwindigkeiten lassen sich grundsätzlich toleranzbehaftet aus den Fahrzeugdeformationen eingrenzen. Wenn jedoch zwei Fahrzeuge in Bewegung sind, kann nur aus den Deformationen kein Rückschluss auf die absoluten Fahrgeschwindigkeiten gezogen werden. So kann beispielsweise über eine Auffahrkollision zwar gesagt werden, dass die Relativgeschwindigkeit bei 20 km/h lag, nicht jedoch ob das heckseitig angestoßene Fahrzeug gestanden hat oder in Bewegung ist. Über die Beurteilung der biomechanischen Belastung sind die Absolutgeschwindigkeiten von Fahrzeugen in der Regel jedoch nicht interessant. Gerade bei Auffahrkollisionen kommt es nur auf die Relativgeschwindigkeit zwischen den Fahrzeugen an.