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AH-Schäden

Weitere Betrugsmethoden

Von privaten Haftpflichtversicherungen werden in Deutschland etwa 50 % für Schäden bezahlt, die an Kraftfahrzeugen entstehen. Die Betrugsrate ist in diesem Bereich besonders hoch. Das hauptsächliche Ziel dabei ist es, ein Ersatz für Schäden zu erhalten, die tatsächlich nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Im Bekanntenkreis findet sich nahezu immer ein Freund, der bereit ist, einen derartigen Schaden über seine Haftpflichtversicherung abzuwickeln.

Die Hauptgruppen dabei sind:

  • Vandalismusschäden: Kratzer an den Seiten von Fahrzeugen, die auf absichtliche Beschädigung durch Unbekannte zurückzuführen sind, werden auf Streifkollisionen mit Fahrrädern zurückgeführt.
  • Umkippende Motorräder: Schäden, die auf ein selbstverschuldetes Umkippen oder Stürzen eines Motorrades zurückzuführen sind, werden als ein Fußgängeranstoß deklariert.
  • Eigenverschuldete Unfälle: Das selbstverschuldete Abkommen von der Fahrbahn, Leitplankenkontakte und Parkplatzkarambolagen werden durch ein erfundenes Szenario erklärt, z. B. eine Ausweichreaktion, die erforderlich war, um einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger auszuweichen.

In dieser Betrugsart widersprechen die Unfallberichte oft physikalischen Gesetzen und die Schadenausbildung stimmt nicht mit dem verursachenden Objekt überein. In der Regel werden sehr wenig durchdachte Schadenschilderungen abgegeben. Die als Erklärung für die Beschädigungen behaupteten Unfallabläufe weichen meist stark von den normalen Verhaltensmustern innerhalb der Unfallentwicklung ab.

AH-Schäden_Dummy

Dummy-Versuche: Ermittlung der zum Kippen erforderlichen Anstoßgeschwindigkeit Ergebnis: Erst bei höheren Anstoßgeschwindigkeiten, d.h. durch laufenden Fußgänger, gelingt es, ein schweres Motorrad zum Kippen zu bringen. Ein seitlicher Ausfallschritt oder normale Gehgeschwindigkeit sind dafür nicht ausreichend.

Betrug_AH-Schäden_Makro

Makroskopische Untersuchung eines angeblich durch ein Fahrrad verursachter Schaden an einem Pkw. Die Auswertung zeigt, dass weder die Spurcharakteristik noch die Anstreifrichtung mit der behaupteten Streifkollision eines Fahrrades übereinstimmt. es handelt sich tatsächlich um einem typischen Vandalismusschaden.